Anlass und Zweck einer Bewertung
Ein Haus, eine Wohnung oder nur ein unbebautes Grundstück bewerten zu müssen, ergibt sich in einer Fülle von Situationen. Im wesentlichen sind dies:
Übertragung durch Kauf bzw. Verkauf: Bei der Formulierung eines marktgerechten Angebotspreises ist der Verkäufer oft hilflos; auch der interessierte Käufer ist für ein unabhängiges Sachverständigengutachten dankbar.
Anteilsbewertung bei Kapitalgesellschaften: Der Verkehrswert von Grundstücken spielt eine große Rolle bei der Bewertung von Anteilen an Gesellschaften entweder wegen einzubringender Einlagen der Gesellschafter oder wegen des Werts ihrer Anteile, zum Beispiel bei Auseinandersetzungen über das Gesellschaftsvermögen. Ferner kann er von erheblicher steuerlicher Bedeutung sein.
Renditeprognosen für Investoren: Niemand ist bereit, eigenes oder fremdes Kapital einschließlich Kreditmittel für den Kauf von Immobilien oder für den Ausbau von Gebäuden oder deren Neubau auszugeben, wenn er nicht weiß, daß sich seine Investition rechnet. Sie rechnet sich nur, wenn der Ertragswert des Grundstücks nicht unter den Kosten des Erwerbs oder des Bauens liegt. Die richtige Renditeprognose hilft zu erkennen, bis zu welcher Kostenobergrenze bei der betreffenden Immobilie Kapital wirtschaftlich eingesetzt werden kann.
Enteignungsbewertung: Es kommt vor, daß Liegenschaften aus wichtigen öffentlichen Gründen enteignet werden, zum Beispiel für Zwecke des Straßenbaus. Möchte der Eigentümer nicht nachprüfen können, ob die von der Verwaltung angebotene Enteignungsentschädigung dem wirklichen Wert seiner Immobilie entspricht?
Entschädigungs- und Reprivatisierungsbewertung in den neuen Bundesländern: Es kommt vor, daß Liegenschaften in den neuen Bundesländern nicht an die ehemaligen Eigentümer zurückgegeben werden. Wer setzt eigentlich die in solchen Fällen zu zahlende Entschädigung fest und wie? Möchte der betroffene ehemalige Eigentümer nicht prüfen können, ob die ihm angebotene Entschädigung angemessen ist? Nach dem Treuhandgesetz wird das ehemals volkseigene Vermögen durch Verkauf reprivatisiert. Wer setzt die Werte von Grundbesitz in einer Weise fest, die Verschleuderung öffentlichen Vermögens vermeidet, gleichwohl aber die gewollte Privatisierung, insbesondere an Investoren, nicht durch unrealistisch hohe Preisvorstellungen verhindert?
Beleihung: Wie überprüft eigentlich der betroffene Eigentümer, ob die ihm von seiner Bank für Beleihungszwecke genannten Werte seines Grundstücks und die daraus abgeleiteten Konditionen für Kredite angemessen sind? Die Kreditinstitute handeln nach ihren eigenen Beleihungsgrundsätzen. Der informierte Eigentümer vermag sehr wohl mit seinen Banken zu verhandeln und in der Regel günstigere Konditionen zu erreichen, insbesondere dann, wenn er Marktvergleiche anstellt und seine Bank das wissen läßt.
Versteigerung: Es kommt vor, daß Liegenschaften versteigert werden müssen. Der Wert dieser Liegenschaften wird dann in aller Regel gutachterlich im Zwangsversteigerungsverfahren festgestellt. Sowohl der Ersteigerer als auch der betreibende Gläubiger und auch der Eigentümer des Grundstücks sollten in der Lage sein nachzuvollziehen, ob der ermittelte Wert angemessen ist oder nicht.
Vermögensauseinandersetzung: Bei Erbengemeinschaften, bei Scheidungsverfahren, bei Vereinen oder auch bei BGB-Gesellschaften kann der Wert des gemeinschaftlichen Vermögens ganz oder teilweise aus Grundstücken bestehen. Die Kenntnis vom richtigen Wert dieser Grundstücke ist entscheidend dafür, daß ein gerechter Ausgleich bei Auseinandersetzungen gefunden wird.
Versicherung: Sachversicherungen von Gebäuden werden entscheidend vom sogenannten Versicherungswert der Gebäude bestimmt. Die Versicherungen wenden eigene Grundsätze an, die dem Laien nicht verständlich sind. Zu wissen, wie der Sachwert von Gebäuden nach den Vorschriften der Wertermittlungsverordnung zu ermitteln ist, erleichtert dem Versicherungsnehmer seine Verhandlungen über die Bedingungen seiner individuellen Sachversicherung.
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