Nicht alles, was im Mietvertrag steht, ist rechtsgültig. Hier die häufigsten Fallen und Stolpersteine.
Mietvertrag nicht voreilig unterschreiben: Nicht alles, was der Vermieter fordert, muss der Mieter auch akzeptieren.
Endlich, der Mietvertrag für die Traum-Mietwohnung. Aber nicht voreilig unterschreiben, denn nicht alles, was der Vermieter fordert, muss auch akzeptiert werden. Damit es später keinen Streit gibt, erst in Ruhe durchlesen und auf bestimmte Details achten.
Stolpersteine im Mietvertrag
- Mieter ist nur, wer den Mietvertrag unterzeichnet. Bei Ehepaaren reicht eine Unterschrift - es sollten aber beide Ehepartner genannt werden.
- Bei einer Wohngemeinschaft haftet jeder, der unterschreibt, in voller Höhe für die Miete. Wenn die WG den Mietvertrag kündigen will, müssen ebenfalls wieder alle unterzeichnen.
- Ob die Miethöhe für die Gegend angemessen ist, lässt sich am Mietspiegel erkennen. Der Vermieter hat jedoch weitgehend freie Hand, wie viel er verlangt.
- Achtung bei Staffelmieten: Bei einem solchen Vertrag kann das Kündigungsrecht des Mieters für bis zu vier Jahre ausgeschlossen werden. Die in der Staffelmietvereinbarung festgelegten Mietsteigerungen gelten auch dann weiter, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete sinkt. Umgekehrt gilt: Steigt die ortsübliche Vergleichsmiete überdurchschnittlich, ist auch der Vermieter an die vereinbarten Staffeln gebunden.
- Die Kaution darf drei Monatsmieten nicht übersteigen. Berechnungsgrundlage ist die Nettokaltmiete. Wichtig: Die Kaution muss nicht auf einmal, sondern kann in drei gleich hohen Raten gezahlt werden. Eine Bankbürgschaft zusätzlich zur Barkaution ist nur dann zulässig, wenn die Gesamtsumme drei Monatsmieten nicht übersteigt.
- Makler dürfen für ihre erfolgreiche Arbeit maximal eine Provision von zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer verlangen. Als Eigentümer, Vermieter oder Verwalter der Wohnung ist der Makler nicht provisionsberechtigt. Bei preisgebundenen Wohnungen oder Sozialwohnungen gibt es ebenfalls keine Provision.
- Verträge mit beidseitigem Kündigungsausschluss (bis zu vier Jahre) besser vermeiden. Sie binden auch dann, wenn man sich die Wohnung vielleicht nicht mehr leisten kann oder aus anderen Gründen umziehen will. Ohne Kündigungsausschluss gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Die Wohnungsgröße in Quadratmetern sollte im Vertrag angegeben sein. Abweichungen bis zu zehn Prozent gelten als tolerabel. Bei deutlich kleineren Wohnungen kann die Miete entsprechend gemindert werden. Steht im Mietvertrag allerdings ausdrücklich, dass die Wohnflächenangabe unverbindlich ist, darf die Abweichung unter Umständen auch mehr als zehn Prozent betragen.
- Bei Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag darf die Fristregelung nicht starr sein. Ungültig sind Klauseln, wonach spätestens alle drei Jahre Küche, Bad und Dusche, alle fünf Jahre Wohn- und Schlafräume, Diele und Toiletten und alle sieben Jahre die sonstigen Nebenräume renoviert werden müssen. Solche Fristen sind laut Bundesgerichtshof zu kurz und verpflichten den Mieter selbst dann zu Malerarbeiten, wenn diese unter Umständen noch gar nicht nötig sind. Das ist für den Mieter von Vorteil: Eine ungültige Klausel bedeutet: er muss gar nicht malern, das ist dann Sache des Vermieters.
- Gut, wenn im Mietvertrag keine Kleinreparaturklausel enthalten ist. Dann kann der Mieter auch bei kleinen Beträgen nicht zur Kasse gebeten werden.
- Kleintierhaltung ist grundsätzlich erlaubt und muss im Mietvertrag nicht extra aufgeführt werden. Bei größeren Tieren wie beispielsweise Hunden ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich - außer im Mietvertrag ist die Haltung ausdrücklich erlaubt.
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M. Danzer (Samstag, 06 Oktober 2018 14:31)
Es gibt zwar Standardmietverträge im Büroeinzelhandel zu kaufen, ab es empfiehlt sich unbedingt, die Checliste als Prüfunterlage bzw. Vergleich zu nutzen.