Besitzen Sie bereits ein Baugrundstück in Berlin oder Brandenburg, können Sie sich ein standardisiertes Typenhaus von einem Fertighausbauer errichten lassen.
Allerdings müssten Sie vor Vertragsabschluss klären, ob das Bauvorhaben als solches auch genehmigungsfähig ist. Viele Fertighausfirmen bieten mittlerweile den kompletten Hausbau mit Planung, Ausschachtungsarbeiten, Errichtung des Kellers und eigentlicher Aufstellung des Fertighauses an. Der Käufer kann aber auch auf eigene Regie Erdarbeiten, Fundament und Keller durch ein Bauunternehmen ausführen lassen. Der Vertrag gilt nach Ansicht der Rechtsprechung als Werkvertrag und bedarf keiner notariellen Beurkundung, da das Grundstück dem Käufer bereits gehört. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Käufer sich noch ein geeignetes Grundstück besorgen muss. Lediglich wenn der Fertighausbauer auch der Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist und seinem Kunden das Grundstück mitverkauft, besteht nach Ansicht der Gerichte ein notarieller Beurkundungszwang.
Bei dem normalen Fertighausvertrag, der nur den Hausbau einschließt, sind die Fertighausunternehmen nicht an die Schutzbestimmungen der Makler-Bauträgerverordnung gebunden. Daher sollten Sie als Kaufinteressent den vorgelegten Vertrag genau studieren. Auf die folgenden Punkte ist dabei vor allem zu achten:
Die volle Kaufpreiszahlung erfolgt erst nach der Fertigstellung, vor Baubeginn sind maximal 5 % zu zahlen;
die Festpreisgarantie geht mindestens über 9, besser noch über 12 Monate, um nicht von zwischenzeitlichen Preiserhöhungen überrascht zu werden;
die Garantie wird verlängert, falls die Firma die Lieferverzögerung selbst zu vertreten hat;
die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre.
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