Neuregelung der Maklerprovision ab Dezember 2020 - Berlin

Maklerprovision bei Mietverträgen und Immobilienkauf

Bei der Vermittlung von Mietverträgen gilt bereits seit dem 01.06.2015 das "Bestellerprinzip". Das bedeutet, dass derjenige die Maklerprovision tragen muss, der den Auftrag erteilt hat. Das Abwälzen der Provision auf den Mieter ist in diesem Fall nicht mehr zulässig. Der Wohnungssuchende muss also nur dann für den Makler zahlen, wenn er ihn schriftlich beauftragt, eine Mietwohnung für ihn zu suchen. Dieses Prinzip klingt durchaus fair - gilt jedoch nicht für den Kauf und Verkauf von Immobilien.

 

Wer sich eine Immobilie kaufen möchte, muss oft tief in die Tasche greifen. Denn nicht nur der Kaufpreis muss geleistet werden: Sobald ein Makler im Spiel ist, fallen auch die Kaufnebenkosten deutlich höher aus. Denn: Eine bundesweite Regelung zur Maklerprovision für den Erwerb von Immobilien gab es bisher nicht. In den meisten Fällen führte das dazu, dass die Provision in voller Höhe auf den Käufer abgewälzt wurde - unabhängig davon, wer den Makler beauftragt hat. Zur Freude potenzieller Immobilienkäufer wird sich das nun ändern.

 

NEUE REGELUNG AB DEZEMBER 2020!!!

 

Am 16.06.2020 beschlossen der Bundestag und Bundesrat das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser". Die Umwälzung der gesamten Maklerprovision auf den Käufer ist in Zukunft nicht mehr möglich. Trotzdem gilt nicht das "Bestellerprinzip". Käufer bleiben auch in Zukunft nicht gänzlich von der Provision verschont. Allerdings müssen sie nur noch maximal die Hälfte der vereinbarten Provision übernehmen. Der Käufer, der den Makler beauftragt, muss mindestens die Hälfte selbst tragen. Die Neuregelung tritt ab dem 23.12.2020 in Kraft.

 

Die neuen Regelungen:

 

> Grundsätzlich ist die Provision von der Partei zu tragen, die den Makler beauftragt hat.

> Eine Abwälzung (auf den Käufer) ist nur bis maximal 50 Prozent möglich. Der Verkäufer muss mindestens die Hälfte selbst tragen und das auch nachweisen. Erst wenn dem Käufer dieser Nachweis vorliegt, muss er seinen Anteil begleichen. 

> Wird der Makler von beiden Parteien beauftragt, arbeitet er sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer. In diesem Fall wird die Provision geteilt. Jede Partei muss dabei den gleichen Anteil zahlen. Arbeitet der Makler für eine Partei unentgeltlich, darf er auch von der anderen Partei keine Provision verlangen.

> Für die Vermittlung von Kaufverträgen für Wohnungen und Einfamilienhäuser muss der Maklervertrag in Schriftform geschlossen werden. Eine mündliche Abrede bzw. ein Handschlag reichen nicht mehr aus. > Die Regelungen gelten auch für „Gelegenheitsmakler“. 

 

Verkauf von Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäusern

 

Die Neuregelung greift jedoch nur für den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Gewerblich genutzte Immobilien, Mehrfamilienhäuser bzw. Wohnblocks, Grundstücke sowie Wohnräume mit Erbbaurechten sind davon ausgenommen. 

 

Höhe der Maklerprovision

 

Der aktuelle Höchstsatz von 7,14 Prozent des Kaufpreises wurde durch das neue Gesetz nicht weiter begrenzt. Da Verkäufer zukünftig mindestens die Hälfte selbst tragen müssen, wird über die Höhe der Provision wohl stärker verhandelt werden. Deshalb führt vermutlich die neue Verfahrensweise in Zukunft dazu, dass die Provision tendenziell sinkt. 

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