Dachausbau in Berlin: Preiswert neuen Wohnraum schaffen!

Zusätzlicher Wohnraum unter dem Dach schafft neuen Platz und lässt sich zu einem gemütlichen Wohlfühlort ausbauen. 

Wer jedoch einen Dachausbau in Berlin plant, muss einige Vorschriften beachten. Denn nicht jedes Bauvorhaben wird von der zuständigen Behörde genehmigt. Nicht nur die Bausubstanz und die Statik eines Hauses müssen für den Ausbau geeignet sein, auch bei der Dämmung des Dachgeschosses gilt es einiges zu beachten.

 

Bevor man den Dachausbau in vollen Zügen genießen kann, müssen einige Vorschriften beachtet werden.

 

Schrägen und Winkel unter dem Dach eignen sich hervorragend, um einen außergewöhnlichen Wohnraum mit Leseecke, raffinierten Aufbewahrungssystemen, Gauben, Dachterrasse oder Dachschiebefenster einzurichten. Bevor das Material für den Dachausbau ausgesucht und angeschafft wird, sollten Eigenheimbesitzer jedoch sorgfältig prüfen, ob sich die Dachkonstruktion ihres Hauses für einen Ausbau eignet und welche gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind.

 

 

Geeignete Dachkonstruktionen für den Ausbau

Kleine Nischen eignen sich hervorragend für eine gemütliche Kuschelecke. Die Deckenhöhe sollte jedoch ein Mindestmaß nicht unterschreiten. Ist diese so niedrig, dass man nur unter dem Dachfirst aufrecht stehen kann, ist es mit der Wohnqualität dahin. Deshalb gilt: Nur wenn das Dach einen steileren Neigungsgrad als 35 aufweist, ist genügend Bewegungsfreiheit vorhanden, um das Zimmer als Wohnraum nutzen zu können. Erst dann hat etwa die Hälfte des Raumes eine Höhe von 2,30 Metern. Alle Räumlichkeiten, die über einen höheren Neigungswinkel verfügen, lassen sich zudem architektonisch raffiniert gestalten: Bei einer Dachneigung ab 40 Grad kann man den Spitzboden beispielsweise zu einer Mini-Galerie ausbauen. Eine Neigung ab 50 Grad schafft in einigen Fällen sogar Platz für eine zweite Wohnebene.

Als geeignete Dachformen für einen Ausbau gelten vor allem das Satteldach und das Mansardendach. Sie bieten am meisten Grundfläche für eine optimale Ausnutzung.

 

 

Gesetzliche Vorschriften für den Dachausbau

Ist der Raum unter dem Dach nicht als Wohnraum angemeldet und soll nachträglich durch einen Innenausbau umgestaltet werden, ist vor dem Start der Bauphase häufig eine Genehmigung des zuständigen örtlichen Bauamts notwendig. Die Bauvorschriften unterscheiden sich hierbei von Bundesland zu Bundesland. Allgemein genehmigungspflichtig sind jedoch:

 

- Änderung der Dachfläche durch hinzugefügten Raum wie Dachterrassen oder  

  Gauben

- Veränderung der Dachneigung

- Eine Erweiterung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl.

  Diese legt fest, wie viel Quadratmeter das Dachgeschoss aufweisen darf.

 

Ob der Antrag zum Ausbau des Dachgeschosses genehmigt oder abgelehnt wird, hängt vor allem von der Eignung der Bausubstanz und die Statik des Gebäudes ab. Für denkmalgeschützte Gebäude gelten für Veränderungsmaßnahmen hingegen noch weit umfangreichere Vorschriften.

 

 

Brandschutz und Wärmedämmung des Dachgeschosses

Auch im Bereich des Brandschutzes und der Wärmedämmung gilt es beim Ausbau einiges zu beachten: Ist das Dach nicht oder nur wenig gedämmt, muss es aufgrund der Energiesparverordnung nun warm eingepackt werden. In der Regel ist hier eine Mindestdämmstoffdicke von 16 Zentimetern erforderlich.

Daneben müssen die zum Dachausbau verwendeten Materialien den Brandschutzvorschriften entsprechen. Diese Vorschriften legt die Landesbauordnung fest. Sie sind gerade für höher gelegene Stockwerke wie das Dach besonders streng, da hier Flucht und Rettung im Brandfall schwieriger sind als im Erdgeschoss. Dabei kommt es vor allem auf die Verwendung geeigneter Dämmstoffe an. Höchsten Anforderungen entsprechen hier die Materialien Glaswolle und Steinwolle. Sie gelten als nicht brennbar.

 

 

Nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen

Ist der Raum unter dem Dach hingegen schon als bestehender Wohnraum bei der Baubehörde angemeldet, können verschiedene Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne Rücksprache mit dem Bauamt vorgenommen werden. Solange die Baustruktur dabei nicht verändert wird, fallen darunter unter anderem der Einbau neuer Fenster, das Einziehen von Wänden und die Installation einer neuen Heizungsanlage. Verschönerungsmaßnahmen wie ein neuer Anstrich oder ein neuer leichter Bodenbelag bedürfen ebenfalls keiner behördlichen Genehmigung.

 

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