Der Mieter ist stets berechtigt, in die Wohnung seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner oder nahe Familienangehörige aufzunehmen.
Eine Erlaubnis des Vermieters hierzu ist nicht erforderlich; auf Verlangen hat der Mieter die Identität der aufgenommenen Personen mitzuteilen. Die in die Wohnung aufgenommene Person wird nicht Mietvertragspartner, hat also keine mietvertraglichen Rechte und Pflichten, wird jedoch in den Schutzbereich des Mietvertrages mit einbezogen. Der Mieter hat keinen Anspruch, dass die in die Wohnung aufgenommene Person auch in den Mietvertrag als Partei aufgenommen wird.
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht befugt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. Wenn der Mieter aber ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung von Räumlichkeiten der Mietsache hat, wird ihm ausnahmsweise ein Anspruch auf Erlaubniserteilung des Vermieters zur Untervermietung zugestanden.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis (auch in Fällen, in denen er nicht zur Erlaubniserteilung verpflichtet ist), so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Die Erlaubniserteilung ist daher von der genauen Identifizierung des Untermieters und von der Offenlegung der Untermietbedingungen abhängig zu machen.
Zwischen dem (Haupt-) Vermieter und dem Untermieter bestehen keine mietvertraglichen Beziehungen; das Untermietverhältnis teilt das Schicksal des Hauptmietvertrages, d. h. es endet spätestens mit Beendigung des Hauptmietverhältnisses.
Besucher ist die Person, die den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit unentgeltlich aufhält. Eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besucherrechts existiert nicht. Überschreitet die Besuchszeit einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Aufnahme des Dritten in der Wohnung auf Dauer angelegt ist. Besondere Gegebenheiten wie z. B. vorübergehende Aufnahme von Verwandten oder Bekannten in einer Notsituation, Besucher mit langem Anreiseweg, Studentenbesuch während der Semesterferien können die Annahme eines Besuchs auch über den oben genannten Zeitraum begründen.
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